Satzung MUNA+ e.V.
in der Fassung vom 07. Juli 2021
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Model United Nations Alumni +“ und erhält durch die Eintragung im Vereinsregister den Zusatz „e.V.“ (eingetragener Verein). Sein abgekürzter Name lautet „MUNA+“ – im Folgenden „Verein“ genannt.
- Der Verein hat seinen Sitz in der Jägerschneise 2, 35440 Linden.
- Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Mai eines Kalenderjahres.
§ 2 Zweckbestimmung
- Zweck des Vereins ist der Aufbau eines Netzwerkes zum Austausch in Bezug auf Fragen und Angelegenheiten internationaler politischer, diplomatischer und wirtschaftlicher Beziehungen. Dies schließt die Volks- und Berufsbildung und die Förderung von Toleranz, Demokratie und internationaler Verständigung im Sinne des § 10b Abs. 1 EStG und des dort angeführten Zweckes mit ein.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Veranstaltung von Seminaren, Vorträgen, Expertengesprächen, Diskussionsrunden und durch den regelmäßigen Informationsaustausch über das aktuelle politische, diplomatische und wirtschaftliche Geschehen (u.a. anhand von Publikationen, mithilfe neuer Medien sowie durch Exkursionen zu entsprechenden Veranstaltungen) verwirklicht.
- Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Fördergelder und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, d.h. er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden und die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten allerdings entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Ein Antrag auf Offenlegung der oben definierten finanziellen Zuwendungen ist dem Vorstand schriftlich oder elektronisch einzureichen. Der Vorstand ist anschließend verpflichtet innerhalb von vier Kalenderwochen im Rahmen der geltenden Gesetze auf den Antrag zu reagieren.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die dem Vereinszweck gegenüber positiv geneigt ist und die Satzung sowie andere vereinsinterne Dokumente vorbehaltslos anerkennt.
- Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören und auch keine Ehrenmitglieder sind. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, welche alle Rechte, nicht aber die Pflichten ordentlicher Mitglieder haben.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder elektronisch beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft kann unter Angabe stichhaltiger Gründe abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
- Ein Antrag auf Ehrenmitgliedschaft ist dem Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder elektronisch einzureichen. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt zum nächsten Geschäftsjahr, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
- Der Austritt ist schriftlich oder elektronisch mit einer Frist von mindestens vier Wochen zum 30. April eines Jahres gegenüber dem Vorstand zu erklären.
- Der Ausschluss ist insbesondere in folgenden Fällen zulässig:
- Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder sonstigen aus der Vereinsarbeit entstehenden Kosten, zu deren Zahlung das Mitglied zugestimmt hat, im Rückstand ist und in der zweiten Mahnung der Ausschluss bereits angedroht wurde. Der Ausschluss darf frühestens einen Monat nach Absendung des zweiten Mahnschreibens beschlossen werden und ist dem Mitglied schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Dem Mitglied steht nach ihrem Ausschluss kein Berufungsrecht mehr zu.
- Ferner ist der Ausschluss aus wichtigem Grund möglich. Hierzu muss dem Mitglied zunächst eine Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt werden. Nach erneuter Prüfung und endgültigem Beschluss durch den Vorstand ist der Ausschluss dem Mitglied schriftlich oder elektronisch unter Angabe stichhaltiger Gründe mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied beim Vorstand innerhalb von vier Wochen nach Zugang Berufung einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monate nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Beschluss des Vorstandes bestätigen kann. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung wird der Ausschluss sofort und endgültig wirksam.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft – gleich aus welchem Grund – erlöschen alle Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend. Über Änderungen der Beitragsordnung entscheidet der Vorstand. Änderungen in Bezug auf die Mitgliedsbeiträge werden erst zum folgenden Geschäftsjahr gültig. Alle Mitglieder müssen schriftlich oder elektronisch über Beitragsänderungen informiert werden und können mit einer Frist von vier Wochen Berufung einlegen.
§ 6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
- Abstimmung über Beschlüsse des Vorstands, über abgelehnte Aufnahmeanträge oder über Ausschlüsse,
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt. Außerdem muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, wenn § 4 Abs. 7b in Kraft tritt oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung kann persönlich, durch einen mit einer Vollmacht ausgestatteten Vertreter oder per Videotelefonie stattfinden. Bei einer Teilnahme per Videotelefonie oder bei Entsendung eines Vertreters ist der Vorstand mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder elektronisch zu informieren.
- Die Einladung mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung erfolgt durch den Vorstand schriftlich oder elektronisch 14 Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse des jeweiligen Mitglieds. Die Tagesordnung der Versammlung wird ebenfalls auf der vereinseigenen Webpage veröffentlicht.
- Mitglieder können zusätzliche Tagesordnungspunkte bis spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder elektronisch beim Vereinsvorstand einreichen. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen bei Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Tagesordnung gesetzt werden (Dringlichkeitsanträge).
- Der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter bestimmen.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann auf Anfrage beim Vorstand von jedem Mitglied eingesehen werden.
§ 8 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit
- Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die durch persönliche Stimmabgabe, Stimmabgabe eines mit einer Vollmacht ausgestatteten Vertreters oder elektronische Stimmabgabe über Videotelefonie ausgeübt werden kann.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder – auf Antrag – in geheimer Wahl.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus einem bis zwei Vorstandsvorsitzenden sowie ein bis vier weiteren Vorstandsmitgliedern, sodass die Anzahl von 5 Vorstandsmitgliedern zu keinem Zeitpunkt überschritten wird. Die Rollen des Rechners und des Schriftführers werden von einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern ausgefüllt. Alle Vorstandsmitglieder haben Vertretungs- und Unterschriftsbefugnis. Finanzielle Verfügungsrechte werden zwei bis drei Vorstandsmitgliedern eingeräumt – im Idealfall dem Vorstandsvorsitz und dem Rechner.
- Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus den Vorstandsvorsitzenden und den weiteren Vorstandsmitgliedern. Jeweils ein Vorstandsvorsitzender und ein weiteres Vorstandsmitglied sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Die Vorstandschaft wird von der Mitgliedsversammlung auf die Dauer von vierundzwanzig Monaten gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach ihrer Abwahl bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese kann auf schriftlich oder elektronisch beim Vorstand eingereichten Antrag gegenüber dem Antragsteller veröffentlicht werden.
- Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Stimmengleichheit wird als Ablehnung verstanden. Abstimmungen sind persönlich oder elektronisch möglich.
- Über Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, in dem alle Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Das Protokoll ist anschließend von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Eine elektronische Unterschrift ist zulässig. Vorstandssitzungen sind generell nicht öffentlich.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 10 Beirat
- Der Vorstand hat das Recht die Mitglieder des Beirats zu ernennen und zu entlassen. Die Beiratstätigkeit kann mit einer Frist von vier Wochen von beiden Seiten gekündigt werden.
- Sinn und Zweck des Beirats ist die Arbeit als unterstützendes bzw. beratendes Organ des Vorstandes.
- Der Beirat hat keine Macht- und Vertretungsbefugnisse – weder innerhalb, noch außerhalb des Vereins.
§ 11 Sektionen
- Der Verein kann Sektionen bilden. Die einzelnen Sektionen stehen gleichberechtigt nebeneinander.
§ 12 Satzungsänderung und Vereinsauflösung
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins beinhaltet, ist eine Dreiviertelmehrheit der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder erforderlich. Alle Mitglieder werden anschließend in schriftlicher oder elektronischer Form über die verabschiedete Satzungsänderung informiert. Falls gewünscht, ist in diesem Sonderfall ein unterjähriger Vereinsaustritt innerhalb einer vierwöchigen Frist nach dem Satzungsänderungsbeschluss möglich.
- Im Falle einer Vereinsauflösung oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen an eine oder mehrere die Völkerverständigung und Bildung fördernde juristische Person(en) des öffentlichen Rechts oder eine oder mehrere andere steuerbegünstigte Körperschaft(en), die das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Diese wird bzw. werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.